Satzung
des Vereins -
Bungalowgemeinschaft „Prödeler See e.V."
Anmerkung: Auf eine "weibliche Grammatik" haben wir mit Rücksicht auf die Lesbarkeit verzichtet. Die Damen im Verein bitten wir um Verständnis für dieses Konstrukt.
§ 1
Der Verein führt den Namen: Bungalowgemeinschaft „Prödeler See e.V" und befindet sich im Naherholungsgebiet Prödeler See in 39264 Prödel. Der Verein ist beim Amtsgericht Stendal unter der Vereinsnummer 34062 registriert. Die Postanschrift des Vereins ist mit der des jeweiligen Vereinsvorsitzenden identisch.
§ 2 Ziele und Aufgaben des Vereins
Der Verein ist der organisierte Zusammenschluss von Bürgern in Übereinstimmung mit dem Vereinigungsgesetz vom 21.02.1990.Durch den Verein wird die Wahrnehmung aller gemeinnützigen Belange der Vereinsmitglieder organisiert, die sich aus der Errichtung, Nutzung und Erhaltung individuell nutzbarere Bungalows und der zugehörigen Grundstücke in Form einer Bungalowanlage auf den dafür vorgesehenen Standorten ergeben. Er koordiniert die durch Mitgliederversammlung beschlossenen materiellen und finanziellen Leistungen der einzelnen Mitglieder für einen ordnungsgemäßen Ausbau, Nutzung sowie die gemeinschaftliche Pflege der Anlage. Durch den Verein wird das Interesse der Mitglieder zur sinnvollen, ökologisch orientierten Nutzung des Bodens und für die Pflege sowie der Schutz der Umwelt gefördert und auf der Grundlage der Bungalowordnung verwirklicht. Der Verein pflegt eine enge Zusammenarbeit mit den Vertretern des Verpächters von Grund und Boden und der Stadt Gommern. Die Tätigkeit aller Mitglieder erfolgt parteipolitisch und konfessionell unabhängig, ehrenamtlich auf der Grundlage der beschlossenen Satzung und der Bungalowordnung. In Ausnahmefällen entscheidet die Mitgliederversammlung bei besonderen Aufwendungen von Mitgliedern des Vereins über deren Regulierung. Die Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke im Interesse der Gemeinnützigkeit des Vereins eingesetzt werden.
§ 3 Mitgliedschaft
1. Mitglieder im Verein können Einzelpersonen und Lebensgemeinschaften sein, die in der Bungalowgemeinschaft „Prödeler See e.V.“ einen Bungalow besitzen und/oder die Satzung und die Bungalowordnung anerkennen.
1. Die Mitgliedschaft erlischt mit der Aufgabe oder dem Verkauf des Bungalows.
2. Die Neuerwerbung eines Bungalows in der Anlage setzt die Mitgliedschaft im Verein voraus. Die Mitgliedschaft hängt von der Anerkennung des § 3 Ziffer 1 der Satzung ab.
3. Die Mitgliedschaft wird nach Aushändigung der Satzung und Bungalowordnung sowie deren Anerkennung durch Unterschrift auf der Beitrittserklärung wirksam.
4. Einer freiwilligen Mitgliedschaft steht nichts im Weg.
§ 4 Rechte der Mitglieder
Die Mitglieder haben das Recht an Versammlungen des Vereins Bungalowgemeinschaft „Prödeler See e.V." teilzunehmen,
- zu allen Vorlagen und Anträgen Stellung zu nehmen
- Anträge zu stellen und Vorlagen einzureichen
- die Organe des Vereins zu wählen und in diese gewählt zu werden
- am gemeinschaftlichen Leben des Vereins teilzunehmen.
Gegen einen Beschluss der Mitgliederversammlung oder des Vorstandes, der einzelne Mitglieder betrifft, steht diesen Mitgliedern ein Beschwerderecht zu. Über Beschwerden entscheidet die Mitgliederversammlung, gegebenenfalls der Verpächter in Zusammenarbeit mit dem zuständigen Amtsgericht.
§ 5 Pflichten der Mitglieder
Jedes Mitglied ist verpflichtet,
- die Satzung, die Bungalowordnung sowie die Datenschutzerklärung einzuhalten
- die Beschlüsse des Vereines anzuerkennen und aktiv für deren Erfüllung zu wirken
- die von der Mitgliederversammlung bzw. des Vorstands beschlossenen Umlagen zu erbringen und offenen Forderungen (u.a. Jahresverbrauchsrechnung) fristgerecht zu zahlen
Der Vorstand ist befugt,
ohne Mitgliederversammlung über die Umlagen für die jährlichen Energie-, Trink- und Abwasser-, sowie Müllabfuhrkosten zu beschließen, wenn es die Liquidität des Vereins unverzüglich erfordert. In diesem Fall ist innerhalb von14 Tagen die Mitgliederversammlung einzuberufen.
§ 6 Organe des Vereins
Die Organe des Vereins sind:
- die Mitgliederversammlung - der Vorstand - - - die Revisionskommission.
§ 7 Die Mitgliederversammlung
Die Mitgliederversammlung ist das höchste Organ des Vereins. Sie ist vom Vorstand mindestens einmal im Jahr als Jahreshauptversammlung, oder wenn es die Belange des Vereins erfordern, einzuberufen. Sie ist ferner unverzüglich einzuberufen, wenn ein Drittel der Vereinsmitglieder dies schriftlich unter Angaben von Gründen beim Vorstand beantragt. Die Mitgliederversammlung wird durch den Vorstand einberufen. Die Einladung erfolgt schriftlich oder ortsüblich durch einen Aushang mit einer Frist von 14 Tagen. Teilnahmeberechtigt sind außer den Mitgliedern auch deren Ehepartner, Lebenspartner. Stimmberechtigt ist jedoch grundsätzlich nur ein Ehepartner, Lebenspartner d.h., dass nur im Falle der Vertretung des Vereinsmitgliedes der Ehepartner, Lebenspartner stimmberechtigt ist. Die Leitung der Mitgliederversammlung erfolgt durch den Vorsitzenden, seinen Stellvertreter oder einen von der Mitgliederversammlung gewählten Versammlungsleiter. Ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlungen entscheiden mit einfacher Stimmenmehrheit der anwesenden Mitglieder. Der Mehrheitsbeschluss ist für alle Vereinsmitglieder bindend. Die Abstimmung über Beschlüsse kann offen oder auf Beschluss der Mitgliederversammlung in geheimer Abstimmung erfolgen. Zur Behandlung wichtiger Fragen kann der Vorstand zu den Mitgliederversammlungen sachkundige Personen oder Gäste einladen. Sie haben kein Stimmrecht.
1. Aufgaben der Mitgliederversammlung:
a) Beschlussfassung über die Satzung, die Bungalowordnung und Änderungen oder Ergänzungen zu diesen Unterlagen,
a) Wahl des Vorstands,
b) Wahl der Revisionskommission,
c) Beschlussfassung über Beiträge, Umlagen, Gemeinschaftsleistungen, etc.
d) Beschlussfassung über Veränderungen, Teilauflösung oder Auflösung des Vereins sowie über alle Grundsatzfragen des Vereins, Anträge über den Ausschluss von Mitgliedern, der bei massiven Verstößen gegen die Bungalowordnung und/oder die Satzung möglich ist.
e) Jährliche Entgegennahme und Beschlussfassung über den Tätigkeitsbericht des Vorstandes, des Geschäfts- und Kassenberichtes der Revisionskommission sowie die jährliche Entlastung des Vorstandes.
§ 8 Vereinsvorstand
1. Der Vereinsvorstand besteht aus mindestens vier Mitgliedern mit sechs Aufgabenbereichen:
a) dem Vorsitzenden
a) dem Stellvertreter des Vorsitzenden
b) dem Schriftführer
c) dem Beauftragten für Finanzen (Kassenwart)
d) dem Verantwortlichen für Abrechnung und Rechnungslegung
e) dem Verantwortlichen für Trinkwasser u. Energiefragen,
- zur Unterstützung können Mitglieder/Bungalowfreunde als Ableser und /oder anderer Aufgaben berufen werden.
1. der Vorstand wird in der Regel für 2 Jahre gewählt, er kann auch nach einem Jahr neu gewählt werden. Seine Mitglieder amtieren bis zur Neuwahl von Nachfolgern. Vorstandsmitglieder können während Ihrer Amtszeit durch die Mitgliederversammlung abgewählt werden, wenn diese die Ihnen übertragenen Aufgaben nicht entsprechend der Satzung ausüben oder zurücktreten, wenn sie sich aus persönlichen Gründen nicht mehr dazu in der Lage sehen.
2. Der Vorsitzende des Vereinsvorstandes und der stellvertretende Vorsitzende vertreten den Verein im Rechtsverkehr.
3. Der Vorstand, der nach Bedarf zusammentritt, ist beschlussfähig, wenn der Vorsitzende, sein Stellvertreter und mindestens ein weiteres Mitglied zur Vorstandsitzung anwesend sind. Beschlüsse des Vorstandes sind im Protokoll festzuhalten.
4. Die Tätigkeit des Vorstandes ist ehrenamtlich. Auf Beschluss der Mitgliederversammlung wird dem Vorstand eine Aufwandsentschädigung gezahlt. Den Vorstandsmitgliedern einschl. Vorsitzenden werden, die Ihnen durch die Wahrnehmung ihrer obliegenden Pflichten entstandenen Kosten aus Mitteln des Vereins erstattet.
5. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
6. Die Aufgaben des Vorstandes sind:
- laufende Geschäftsführung des Vereins,
- Verwaltung der finanziellen Mittel des Vereins (Beitragsgelder sowie Umlagen zum Verbrauch und der Erhaltung der Gemeinschaftsanlagen, Energieanlage und evtl. staatlicher Fördermittel).
- Vorbereitung der Mitgliederversammlungen und Umsetzung ihrer Beschlüsse sowie Rechenschaftslegung gegenüber der Mitgliederversammlung entsprechend § 7 Ziffer 4,
- Berufung und Kontrolle von Kommissionen zur evtl. Unterstützung der Vorstandsarbeit (u.a. unangekündigte Kontrollen zur Wahrung der Verkehrssicherheit, Begehung von Grundstücken zur Gefahrenabwehr),
- Durchsetzung aller nötigen Aufgaben zur störungsfreien Nutzung und Erhaltung der gemeinschaftlichen Energie- und Trinkwasseranlage,
- Abstellen der TW-Leitung sowie Absperren der Stromzufuhr in Notfällen,
- Einhaltung der Datenschutzverordnung,
- Einfordern offener Beträge unter Einhaltung der Fristen des Mahnlaufs bis hin zum gerichtlichen Mahnverfahren.
§ 9 Schlichtungsverfahren
Bei Streitigkeiten zwischen Mitgliedern oder Mitgliedern und dem Vorstand, die sich aus der Satzung oder der Bungalowordnung ergeben, ist ein Schlichtungsverfahren unter Federführung eines Vorstandsmitgliedes durchzuführen. Werden derartigen Streitigkeiten im Schlichtungsverfahren nicht geklärt, können die betreffenden Mitglieder eine zivilrechtliche Klage beim zuständigen Amtsgericht erheben. Die Durchführung von Schlichtungsverfahren erfolgt analog des Schiedsstellen- und Schlichtungsgesetzes (SchStG) des Landes Sachsen-Anhalt in der Fassung vom 22. Juni 2001.
§ 10 Finanzierung des Vereins
Der Verein finanziert seine Tätigkeit sowie die Vorauszahlungen für Energie und Trinkwasser aus dem Guthaben des Vereins. Die erforderliche Höhe des Guthabens wird durch Umlagen auf die einzelnen Mitglieder entsprechend dem Beschluss der Mitgliederversammlung gewährleistet.
§ 11 Kassenführung
Der Beauftragte für Finanzen verwaltet das Konto des Vereins und führt das Kassenbuch mit den erforderlichen Belegen. Auszahlungen sind nur auf Anweisung des Vorsitzenden, bei dessen Abwesenheit,seines Stellvertreters zulässig. Ausgenommen sind Guthaben aus Schlussrechnungen oder Jahresabschlussrechnungen. Zu den Aufgaben gehört auch das Erstellen schriftlicher Abmahnungen bei Zahlungsverzug.
§ 12 Revisionskommission
1. Die Revisionskommission ist im gleichen Turnus wie der Vorstand zu wählen. Sie besteht mindesten aus drei Personen. Eine Wiederwahl ist möglich.
1. Mitglieder der Kommission dürfen nicht Mitglied des Vorstandes sein. Die Mitglieder unterliegen keiner Weisung oder Beaufsichtigung durch den Vorstand.
2. Mitglieder der Revisionskommission haben das Recht, an allen Vorstandsitzungen teilzunehmen und ständig Kontrollen des Kontos und Belegwesens vorzunehmen.
Nach Abschluss des Geschäftsjahres ist eine Gesamtprüfung des Kontos und des Belegwesens vorzunehmen und den Prüfbericht der Mitgliederversammlung vorzulegen.
Die Prüfungen erstrecken sich auf sachliche und rechnerische Richtigkeit.
3. Die Mitglieder der Revisionskommission erhalten für Ihre Tätigkeit eine Aufwandsentschädigung aus Mitteln des Vereins.
§ 13 Auflösung des Vereins
Im Falle der Auflösung des Vereins ist das Vermögen nach Abgeltung berechtigter Forderungen zu gleichen Teilen an alle Mitglieder des Vereins auszuzahlen.